Gemeindebeirat

Der Gemeindebeirat (GBR) setzt sich aus den von den Gruppen benannten Gruppenvertreterinnen sowie den Mitarbeitern/innen zusammen. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden und tagt im Normalfall dreimal im Jahr.

Der GBR soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken.

Vorsitzende ist Maren Holeczka
 

Artikel 27 der Kirchenordnung beschreibt die Aufgaben des Gemeindebeirates

( 1 )
1 Der Gemeindekirchenrat soll einen Gemeindebeirat bilden, in den er insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen beruft, die sich an den gemeindlichen Diensten, Kreisen und Gruppen beteiligen; die Dienste, Kreise und Gruppen machen Vorschläge.
2 Mitglieder des Gemeindekirchenrates sollen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindebeirates sein.
3 Die Zahl der Mitglieder des Gemeindebeirates soll mindestens so groß sein wie die Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates.

( 2 )
1 Nach jeder Ältestenwahl beruft der Gemeindekirchenrat die Mitglieder des Gemeindebeirats.
2 Sie bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
3 Über Einsprüche gegen die Zusammensetzung des Gemeindebeirats entscheidet, sofern der Gemeindekirchenrat nicht abhilft, der Kreiskirchenrat.

( 3 )
1 Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gemeindekirchenrat die Mitglieder des Gemeindebeirats berufen hat, lädt die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats die Mitglieder des Gemeindebeirats zu ihrer ersten Sitzung ein.
2 Bei dieser Sitzung wählt der Gemeindebeirat für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz je eines seiner Mitglieder.
3 Beide müssen zum Ältestenamt befähigt sein.
4 Bis zum Abschluss der Wahl leitet die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats die Sitzung.

( 4 )
1 Der Gemeindebeirat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen; zwei dieser Sitzungen sollen gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat stattfinden.
2 Zu Sitzungen des Gemeindebeirats lädt seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender ein; zu den gemeinsamen Sitzungen wird von den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats und des Gemeindebeirats gemeinsam eingeladen.
3 Der Gemeindebeirat muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Gemeindekirchenrat es verlangt.

( 5 )
1 Der Gemeindebeirat wirkt bei der Planung und Koordinierung sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mit.
2 Er kann Anfragen an den Gemeindekirchenrat richten und Anregungen geben.
3 Er wird vom Gemeindekirchenrat über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Gemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche sowie über Arbeitsvorhaben und Beschlüsse des Gemeindekirchenrats unterrichtet, soweit es sich nicht um vertrauliche Angelegenheiten handelt.

( 6 ) Vor wichtigen Entscheidungen, insbesondere vor der Wahl von Ältesten sowie vor der Bestellung von ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, hat der Gemeindekirchenrat den Gemeindebeirat zu hören.