Aufgaben des GKR

Artikel 15 der Kirchenordnung beschreibt sie Aufgaben des Gemeindekirchenrates

( 1 )
1 Die Leitung der Kirchengemeinde obliegt dem Gemeindekirchenrat.
2 Er ist dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde die Aufgaben wahrnimmt, die sich aus den Artikeln 8 bis 11 ergeben.

( 2 )
1 Unbeschadet des besonderen Auftrages, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung haben, nimmt der Gemeindekirchenrat die Verantwortung der Kirchengemeinde für die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums wahr.
2 Er berät regelmäßig die Situation der Kirchengemeinde, plant ihre Arbeit, sorgt für deren Durchführung und achtet auf gegenseitige Information in der Kirchengemeinde.

( 3 ) Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Gemeindekirchenrates:
1. das regelmäßige Zusammenkommen der Gemeinde und ihrer Gruppen im Gottesdienst und auf andere Weise zu ermöglichen und zu fördern, 1a.die Erteilung des Predigtauftrages an Ordinierte im Einvernehmen mit der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter im Pfarrdienst; kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Kreiskirchenrat,
2. geeignete Mitglieder der Kirchengemeinde mit der Wahrnehmung von Aufgaben wie der Leitung von Kindergottesdiensten oder von Gemeindegruppen und -kreisen zu betrauen,
3. über Abänderung der üblichen Zeiten des öffentlichen Gottesdienstes sowie über Erhöhung und Verminderung der Anzahl der regelmäßigen Gottesdienste zu befinden, wobei der Kreiskirchenrat einer Entscheidung über eine Verminderung zustimmen muss,
4. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere die Durchführung der christlichen Unterweisung, zu gewährleisten,
5. missionarische, diakonische und ökumenische Arbeit zu fördern und den Dienst der kirchlichen Einrichtungen und Werke in die Gemeindearbeit einzubeziehen,
6. Mitglieder der Kirchengemeinde für ehrenamtliche Mitarbeit zu gewinnen, zuzurüsten und zu beauftragen,
7. im Rahmen des Stellenbesetzungsrechts berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustellen oder bei ihrer Anstellung mitzuwirken,
8. die Dienstaufsicht über die in der Gemeinde tätigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen, sofern dies nicht durch dienstrechtliche Bestimmungen anders geregelt ist,
9. seiner Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu genügen und darauf bedacht zu sein, dass sie Seelsorge erfahren,
10. sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über ihre Tätigkeit berichten zu lassen und für ihr gedeihliches Zusammenwirken zu sorgen,
11. den Besuchsdienst in der Gemeinde zu fördern,
12. in den durch die Ordnung des kirchlichen Lebens vorgesehenen Fällen über Fragen der seelsorglichen Begleitung einzelner Mitglieder der Kirchengemeinde zu beraten,
13. darauf hinzuwirken, dass der Grundsatz der Bewahrung der Schöpfung in der gemeindlichen Arbeit beachtet wird,
14. Gelder, Gebäude und Inventar für die Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben bereitzustellen, das bauliche Erbe auch unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte zu bewahren und über die Nutzung gemeindlicher Räume zu entscheiden,
15. das Vermögen der Kirchengemeinde zu verwalten, den Haushaltsplan zu beschließen, die Jahresrechnung abzunehmen und Entlastung zu erteilen sowie im Rahmen gesamtkirchlicher Regelungen über Kollekten und Spenden zu beschließen,
16. die Kirchengemeinde in Rechtsangelegenheiten zu vertreten.